Stadthalle Weißenfels

Die „Stadthalle Weißenfels” ist als Sport- und Mehrzweckhalle konzipiert worden.
Ihre Außenmaße betragen 73 x 51 m. Sie erfüllt die Normen der DIN 18032, Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung, die Richtlinien des Gemeindeunfallverbandes und der Versammlungsstättenverordnung.

Die Sporthalle hat eine Spielfläche von 48 m Länge und 33 m Breite.
Mit einer freien Spielhöhe von 9 m können normgerecht so die Hallenspielarten Handball, Basketball, Unihockey, Badminton, Volleyball u. ä. unter Wettkampfbedingungen betrieben werden.

2300 Zuschauer können auf fest installierten bzw. Teleskopsitztribühnen Platz finden.  Zusätzlich stehen 700 Stehplätze zur Verfügung. Die Halle ist dreifach teilbar und bietet so jeweils 3 Schulklassen oder Trainingseinheiten gleichzeitig beste Bedingungen.

Die Möglichkeiten der Sportspiele werden erweitert durch Ausrüstung der Halle mit den verschiedensten Turn- und Sportgeräten. Diese Geräte werden in separaten Geräteräumen untergebracht und verwahrt.

Das Hallenflächenangebot wird ergänzt durch einen Krafttrainingsraum von 81 m² und einen teilbaren Fitness- und Mehrzweckraum von 114 m², welcher über einen Personenaufzug auch für behinderte Sportler gut erreichbar ist.

zusätzlicher Parpkplatz für Veranstaltungen

Parkplatz Große Deichstraße " Klimaparkplatz"

Der Parkplatz ist fußläufig in ca. 10 min zu erreichen

Es stehen zur Verfügung:

80 Parkplätze

3 Behinderten-Parkplätze

4 E-Ladestationen

Hallenordnung

für die Stadthalle des Sport- und Freizeitbetriebes der Stadt Weißenfels

§ 1 Zweckbestimmung

  1. Die Stadthalle ist eine öffentliche Einrichtung des Sport- und Freizeitbetriebes der Stadt Weißenfels. Sie dient dem Schul- und Vereinssport.

  2. Die zeitliche Benutzung des Kraftsport- und Fitnessraumes der Stadthalle und der Stadthalle selbst regelt der aktuelle Belegungsplan.

  3. Die Benutzer unterwerfen sich den Bestimmungen dieser Hallenordnung. Sie können sich nicht darauf berufen, dass diese ihnen nicht bekannt war.

    § 2 Aufsicht
  1. Das Hausrecht in der Stadthalle wird durch den Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels ausgeübt.

    Das Hallenpersonal hat die Einhaltung dieser Hallenordnung zu überwachen. Er besteht ein Weisungsrecht gegenüber allen Nutzern. Bei Nichtbeachtung seiner Anweisungen ist es befugt, den Trainings- und Wettkampfbetrieb abzubrechen und die Nutzer, aus dem Objekt zu verweisen.

    § 3 Trainingsbetrieb/Schulnutzung
  1. Beim Training/Unterricht muss ein Trainer/Lehrer/Übungsleiter dauernd anwesend sein. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich.

  2. Minderjährigen Personen ist das Betreten der Stadthalle ohne Lehrer, Trainer oder Erwachsenen untersagt. Sie haben sich bis zum Eintreffen dieser Person vor dem Eingang/Sportlereingang der Stadthalle aufzuhalten.
    Der Trainingsbetrieb/Unterricht ist planmäßig zu beenden, so dass nachfolgende Vereine/Schulen ihre Nutzungszeit in Anspruch nehmen können. Bei Unfällen jeglicher Art ist der Trainer/Lehrer für das Einleiten der Rettungsmaßnahmen verantwortlich. Er hat unverzüglich, das Hallenpersonal in Kenntnis zu setzen.

  3. Turn- und Sportgeräte dürfen nur unter Anweisung vom Lehrer, Trainer oder einer verantwortlichen Person aufgestellt oder benutzt werden. Bei der Aufstellung von Steckgeräten ist besonders darauf zu achten, dass eine Beschädigung der Geräte und des Fußbodens vermieden wird. Bewegliche Sportgeräte sind bei Beendigung des Sportbetriebes im Geräteraum ordnungsgemäß abzustellen. Eingebaute Geräte sind nach Benutzung in Ruhestellung zu bringen. Turnmatten müssen getragen bzw. mit dem Mattenwagen transportiert werden. Das Schleifen von Matten und Sportgeräten auf dem Fußboden hat zu unterbleiben. Die Technik (z.B. Geräte, Vorhänge, Fenster usw.) darf nur von eingewiesenen Personen bedient werden.

  4. Umkleiden und Duschen stehen nur den aktiven Hallennutzern zur Verfügung. Energie und Wasser sind sparsam zu verbrauchen.

  5. Die Lehrer, Trainer oder verantwortliche Personen haben sich bei Ende des Sportbetriebes davon zu überzeugen, dass alle Räumlichkeiten in einem sauberen und geordneten Zustand hinterlassen werden. Jede Unordnung ist sofort zu beheben. Grobe Verunreinigungen müssen durch den Verursacher selbst oder auf Kosten der jeweiligen Benutzer beseitigt werden.

  6. Die jeweiligen Aufsichtspersonen der Schulkassen, Vereine etc. sind für das Abdrehen der Lichter, Duschen und Wasserhähne in den Kabinen sowie für das ordnungsgemäße Verschließen der einzelnen Fenster, Räume und Außentüren verantwortlich.

  7. Das Betreten des Halleninnenraumes ist nur in sauberen, abriebfesten hellen (Sohlen) Hallenturnschuhen gestattet. Trainings- und Turnschuhe, die im Freien getragen werden, gelten als Straßenschuhe und sind verboten. Turnschuhe mit Noppen sind nicht gestattet. Für das Aus- und Ankleiden sind die vorgesehenen Umkleideräume zu benutzen. Das Hallenpersonal ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen und bei Zuwiderhandlungen oder Verweigerung der Kontrolle die Hallennutzung zu versagen.

  8. Das Rauchen und der Genuss von Rauschmitteln (Alkohol, Drogen etc.) und Kaugummi in der Halle einschließlich aller Nebenräume und in sämtlichen Fluren sind untersagt.

  9. Der Trainer/Lehrer/Übungsleiter hat die Übernahme der Schlüssel für die Stadthalle und die ihm zugeteilten Teilbereiche in einem Übergabeprotokoll zu bestätigen. Sportgeräte und Materialien der Stadthalle dürfen nicht mit in den Stiefelgang bzw. die Umkleideräume genommen werden. Der Schlüsselbesitzer trägt erhöhte Verantwortung und muss Maßnahmen treffen, um Gefahren und Schäden für Personen und Sachen abzuwenden.

  10. Das Benutzen von Haftklebemitteln in der Stadthalle ist untersagt. Zusätzliche Markierungsarbeiten (Klebeband, Kreide, Stifte u. ä.) sind nicht gestattet. Des Weiteren dürfen abgeklebte Schuhe (Pflaster, Klebeband u. ä.) nicht benutzt werden. Auf § 4 wird verwiesen.

  11. Durch das Hallenpersonal oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung und einer entsprechenden Einweisung dürfen durch den Trainer/Lehrer/Übungsleiter etc. bedient werden:

    Beleuchtungsanlage mit der Einstellung „Training“ bei  Trainingsbetrieb/Unterricht. Diese Einstellung der  Beleuchtungsanlage ist zu allen Trainings- und Schulunterrichtseinheiten zwingend einzustellen.

  12. Wird eine vereinbarte Hallenzeit nicht genutzt, ist dies dem Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels umgehend mitzuteilen. Anderenfalls werden dem Nutzer die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

  13. Verbotene Gegenstände

     Allen Besuchern, die die Stadthalle Weißenfels betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
    • Waffen jeder Art,
    • Gegenstände, die als Waffe oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können,
    • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge,
    • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material sind,
    • pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchbomben, Rauchpulver, Wunderkerzen etc.,
    • feuergefährliche Gegenstände, Stangen, Stöcke (ausgenommen erforderliche Gehhilfen) etc.,
    • mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren),
    • Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die jedweder Meinungskundgebung (z.B. rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches oder politisches Propagandamaterial) dienen,
    • sperrige Gegenstände sowie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, große Taschen, Rucksäcke, Kinderwagen,
    • Laserpointer, Trillerpfeifen,
    • Fahnen- und Transparentstangen, die nicht aus Holz oder länger als 1m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 m sind. Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ fallen,
    • großflächige Spruchbänder (max. 1 m²), Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, Konfetti etc.,
    • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG),
    • jegliche Lebensmittel, Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern, Tiere jeglicher Art


 § 4 Haftung

  1. Das Betreten der Stadthalle erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels nicht.

  2. Der Besucher haftet nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haben der Aufsichtspflicht für ihre Kinder nachzukommen.

  3. Unfälle oder Sachschäden sind dem Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels unverzüglich anzuzeigen.

  4. Der Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels stellt sicher, dass sich gemäß den Vorschriften die Stadthalle, ihre Nutzungsbereiche und die zugeordneten Geräte in einem sicheren und ordnungsgemäßen Zustand befinden. Der Trainer/Lehrer ist verpflichtet, die Räume und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Bei akuter Gefahr sind schadhafte Geräte sofort der Benutzung zu entziehen. Festgestellte Mängel und Schäden sind umgehend dem Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels oder dem Hallenpersonal zu melden.

  5. Der Verein/Schulträger stellt den Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritte für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen entstehen.

  6. Erfolgt die Nutzung von Materialien gem. § 3 Punkt 10 und damit verbundene Verunreinigungen, werden die Kosten der Reinigung des Parketts dem Verein/Nutzer, der dem Verbot zuwider handelte, in Rechnung gestellt.

  7. Der Verein/Schulträger/Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen den Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels und deren Bedienstete oder Beauftragte.

    Der Verein/Schulträger hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

  8. Der Verein/Schulträger/Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Sport- und Freizeitbetrieb an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung in den festgelegten Zeiten entstehen.

  9. Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungstücken oder anderen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

    § 5 Verhalten
  1. Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung nachzukommen.

  2. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen des Hallenpersonals oder der Ordnungspersonen, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten. Durchsagen sind stets zu beachten und den Anweisungen ist Folge zu leisten.

  3. Sämtliche gefundene Gegenstände sind an den diensthabenden Hallentechniker abzugeben.

  4. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem diensthabenden Hallenpersonal/Veranstalter oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.

  5. Sämtliche technische Einrichtungen wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

    § 6 Verbotene Verhaltensweisen
  1. Es ist untersagt
    • das Spielfeld durch Besucher zu betreten,
    • Veranstaltungen zu stören,
    • politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kund zu tun
    • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
    • Fluchttreppenhäuser zu benutzen, außer wenn zu einer Räumung aufgefordert wird
    • Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.) die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten
    • mit Gegenständen jeder Art zu werfen oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten,
    • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Konfetti, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
    • Waren jeder Art zum Verkauf anzubieten, Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
    • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
    • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gebäude durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. zu verunreinigen,
  2.            Verkehrsflächen , Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege
               einzuengen oder zu beeinträchtigen,auf den Sitzen in den Zuschauertribünen zu stehen und zu springen,  
               Konfetti jeglicher Art zu benutzen.

    § 6.1. Durchsetzung der Hausordnung
    Der Sport- und Freizeitbetrieb, der Nutzer und der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst werden je nach Ermessen im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Mittel dafür sorgen, dass die Hallenordnung in allen Punkten durchgesetzt wird. Das Recht des Sport- und Freizeitbetriebes und des Nutzers, von dem Besucher Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt.   

    § 7 Besondere Bestimmungen bei Sportveranstaltungen mit Zuschauern

 

  1. Die Stadthalle Weißenfels hat einen hauseigenen Caterer.

  2. Für öffentliche Veranstaltungen hat der Veranstalter einen gut funktionierenden Ordnungsdienst einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu sorgen hat. Die als Ordner eingesetzten Personen müssen als solche erkennbar sein und müssen dem Hallentechniker vorgestellt werden.

  3. Der Veranstalter muss nach Ende der Veranstaltung die Stadthalle einschließlich Tribünenbereich und Nebenräume im aufgeräumten und besenreinen Zustand verlassen, sofern nicht vertraglich andere Regelungen getroffen wurden. Der Müll ist in die entsprechenden Sammelstellen zu entsorgen.

  4. Die Regelungen des Brand- und Havarieschutzes sind einzuhalten. Fluchtpläne sind zu beachten

 § 8 Werbung

  1. Der Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels überlässt dem Nutzer die Stadthalle mit installierter Werbung. Zusätzliche Werbung kann vom Nutzer nach vorheriger Zustimmung durch den Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels installiert werden.

  2. Der Zeitraum der Aufstellung ist nur für den Wettkampfbetrieb gestattet.
    Der Aufbau der Werbeträger erfolgt grundsätzlich in Absprache mit dem Hallentechniker. Durch den Veranstalter ist sicherzustellen, dass die zusätzlich aufgestellte Werbung weder den Hallenboden noch andere Teile der Halle beschädigt sowie nicht an den Wänden angebracht wird.

  3. Der Aufbau von Werbeträgern außerhalb der Halle sowie die Nutzung der Fahnenmaste für Werbung bedürfen der Genehmigung des Sport- und Freizeitbetriebes. Sicherheitsvorschriften gem. DIN (EN) und TÜV sind zu beachten.

  4. Der Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels wird von jeglicher Haftung gegenüber dem Werbepartner freigestellt.

    § 9 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich einer Anordnung dieser Ordnung aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 zuwider handelt.

  2. Die Ordnungswidrigkeiten können mit sofortigem Benutzungsverbot der Stadthalle oder mit einer Geldbuße bis 2.500,00 € geahndet werden.

 

 § 10 Entgelt

  1. Für die Benutzung der Stadthalle zu Veranstaltungen aller Art werden Entgelte erhoben.

  2. Ausgenommen hiervon sind Sportvereine, welche gemäß Sportfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Stadthalle nutzen dürfen.

    § 11 Schlussbestimmungen
  1. Die Vorstände der Vereine, Schulträger und sonstige Benutzer erhalten jeweils eine Abschrift der Hallenordnung. Sie sind für deren Einhaltung verantwortlich.

  2. Diese Hallenordnung ist in der Stadthalle ausgehängt.

    §12 Inkrafttreten

    Die Hallenordnung für die Stadthalle Weißenfels tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Schikorr

Betriebsleiterin

Sport- und Freizeitbetrieb der Stadt Weißenfels